ChrisWoodGrow e.V.
Der geilste Stoff 100% legal

Vereinssatzung

 

Satzung des Vereins
ChrisWoodGrow e.V.
Cannabis Club Thüringen

 


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ChrisWoodGrow Cannabis Club Thüringen


(2) Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Nach der Eintragung führt er den Namen ChrisWoodGrow e. V. 


(3) Sitz des Vereins ist Erfurt.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Zweck des Vereins ist der Einsatz für und die Umsetzung von gesetzlich regulierten Strukturen zum legalen Umgang und Konsum von Cannabis. Insbesondere die Legalisierung des Eigenanbaus, sowohl individuell im eigenen Heim als auch gemeinschaftlich, z.B. in einer Anbaugemeinschaft, stehen im Vordergrund dieses Einsatzes. Nach der Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit strebt der Verein einen legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbau von Cannabis an. Weiterer Zweck des Vereins ist der Einsatz für die Beendigung der Prohibition von Cannabis und für die Schaffung regulierter und legaler Cannabismärkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen. Die angestrebte Gesetzesänderung sollte auch den Eigenanbau von Cannabis, sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau regeln und zulassen. Zur Erreichung dieses Ziels betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und stellt Experten zur Verfügung.

Darüber hinaus sind Vereinszwecke und Aufklärung hinsichtlich Cannabis, Förderung des Jugendschutzes beim Umgang mit Cannabis sowie Suchtprävention und Verbraucherschutz. Deshalb möchte der Verein Kriminalprävention und Aufklärungsarbeit leisten.
Des Weiteren möchte der Verein seinen Mitgliedern und Fördermitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, dass neben dem Erfahrungsaustausch und der gemeinschaftlichen Organisation auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit bietet. Hierfür soll es Clubveranstaltungen zur Kontaktpflege und zum Zusammenhalt der Gemeinschaft geben.


(2) Die Vereinsarbeit wird umgesetzt durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren in Bezug auf die Aufklärung, Sucht- und Kriminalprävention sowie dem Verbraucherschutz, insbesondere im Umgang und der Anwendung von Cannabisprodukten. Hinzu kommt die Durchführung von legalen Cannabisanbau mittels einer Anbaugemeinschaft sowie die Bereithaltung eines Vereinslokals oder mehrerer Vereinslokale, in denen gemäß der gesetzlichen Vorgaben Cannabisprodukte abgegeben werden können und Clubveranstaltungen für die Mitglieder stattfinden. Dem Verein steht es offen, bei Bedarf die erforderliche Infrastruktur zur Erfüllung seines Zwecks zu beschaffen und/oder zu Mieten.


(3) Ziel des Vereins ist es langfristig und nachhaltig zu wirken. Die Vereinsarbeit ist auf mindestens 25 Jahre ausgelegt.


(4) Der Verein ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Vereinszeck fördern. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen bedienen. Nur Vereinsmitglieder sind berechtigt, als Hilfsperson tätig zu werden. Personen die nicht dem Verein angehören, sind ausgeschlossen. Gemäß § 2 Absatz (2) dieser Satzung steht es dem Verein offen, bei Bedarf eine seinem Zweck dienliche Infrastruktur zu beschaffen und/oder zu Mieten.


(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Vergütung von Arbeitsleistung kann in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand in Ausnahmefällen genehmigt werden, z.B. in Form einer Aufwandsentschädigung für Schulungen, Vorträge, Referententätigkeiten oder sonstige erbrachte Leistungen. Keine Person darf durch eine unverhältnismäßige Vergütung oder durch eine dem Verein nicht dienliche Zweckentfremdung begünstigt werden.


§ 3 Vereinsmittel

(1) Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Etwaige Überschüsse werden nach Abstimmung durch den Vorstand für den Verein dienliche Zwecke und/oder zur Suchtprävention verwendet.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder oder Fördermitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei einem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.


(3) Einnahmen erzielt der Verein gemäß § 11 dieser Satzung.


(4) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Vereins.


§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Fördermitglieder

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sein, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland hat und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

 
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat der Antragsteller das Recht, den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.


(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).


(4) Der Verein kann Fördermitglieder als außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Fördermitglied des Vereins kann jede volljährige Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und jede juristische Person mit Sitz in Deutschland werden.
Die Fördermitglieder vereinbaren mit dem Verein ihren individuellen Förderbeitrag. Die Fördermitglieder haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht auf die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 BGB. Darüber hinaus haben Fördermitglieder kein Stimmrecht.


(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.


(6) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.


(7) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied oder ein Fördermitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es schuldhaft das Ansehen und die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise, insbesondere durch Rechtsbruch, beschädigt, z.B. durch den Verkauf oder die Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige oder durch die rechtswidrige Weitergabe an Dritte oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge oder zugesagter Förderbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht gezahlt hat oder
c) seinen Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten trotz Abmahnung nicht nachkommt.


(8) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes oder Fördermitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.


(9) Dem Mitglied oder Fördermitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind dem ausgeschlossenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.


(10) Ein Ausschluss wegen nachgewiesener, rechtswidriger Weitergabe von Cannabis aus der Anbaugemeinschaft an minderjährige Personen oder Dritte erfolgt mit sofortiger Wirkung.


(11) Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen für das Jahr im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Zahlungsweise (monatlich/jährlich) nach Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Verein behält sich vor, seine Beiträge jährlich unter Berücksichtigung der Kostenstruktur anzupassen. Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit. Fördermitglieder entrichten jährlich den ihnen vom Verein zugesagten Förderbeitrag.


(2) Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedbeiträge eine Einzugs-ermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.


(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.


(4) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden Mitgliedsbeitrag anteilig für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Die Zahlung des so ermittelten Mitgliedsbeitrages erfolgt in gleichen monatlichen Raten.


(5) Die Festsetzung außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.


(6) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern, regelt die Beitrags- und Finanzordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu erlassen ist.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Fördermitglieder

(1) Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.


(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht.


(3) Jedes Mitglied und Fördermitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge oder zugesagten Förderbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Möglichkeiten steht und bei Fördermitgliedern vereinbart ist, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


(4) Jedes Mitglied und Fördermitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum, Nutzung des Vereinslokals, sowie den gesetzlich erlaubten Bezug von Cannabisartikeln sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Anbaurat.


(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern (dem Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden) und bis zu drei weiteren Personen.


(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese sind jeweils stets einzelvertretungsberechtigt.


(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung dem Beirat übertragen sind, insbesondere für
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung oder
b) Vereinbarungen mit Fördermitgliedern oder
c) die Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes sowie
d) die Aufnahme neuer Mitglieder und Fördermitglieder.


(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von sechs Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzung kann bei Anwesenheit aller Mitglieder an einem Ort oder in einem Konferenzgespräch und/oder via Video-Call stattfinden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll für die Einladung eingehalten werden, solange die Mitglieder nicht diese schriftliche Mitteilungspflicht abbedungen haben. Jedes Mitglied kann sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied, zu unterschreiben und kann als elektronische Datei verschickt werden.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.


(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
- die Einsetzung eines Anbaurats sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Anbaurats
- die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
- Bestätigung der Aufnahme von Fördermitgliedern
- Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Erlass einer Beitragsordnung
- Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern


(3) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Quartal. Diese hat der Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich bzw. durch elektronische Post unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse bzw. E-Mail Anschrift des einzelnen Mitglieds zu richten.


(4) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Beitragsordnung zum Gegenstand haben.


(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder übereinstimmend dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Diese Frist gilt nicht, wenn aus zwingenden und unaufschiebbaren Gründen des Wohls des Vereins eine schnellere Einberufung unerlässlich ist.


(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.


(7) Die Mitgliederversammlung fasst, sofern nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.


(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme.


(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung oder die Auflösung können nur gefasst werden, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens fünf stimmberechtigte Mitglieder vertreten sind.


(10) Für Satzungsänderungen jeglicher Art sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Versammlung anwesenden Mitgliedern erforderlich und ausreichend.


(11) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Dies gilt auch für die Gründungsversammlung.


(12) Nichterschienene können diese nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.


(13) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, so ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


(14) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 9 Anbaurat

(1) Der Verein kann einen Anbaurat durch Beschluss des Vorstandes einsetzen.


(2) Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.


(3) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.


(4) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens drei Jahre gewählt.


(5) Die Aufgaben des Anbaurats sind insbesondere:
- Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus,
- Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern,
- Berechnen des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.


(6) Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.


(7) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.


(8) Die Mitglieder des Anbaurats werden vom Vorstand einstimmig nominiert. Mitglieder und Fördermitglieder haben Vorschlagsrecht.


§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr geht bis zum 31.12.2024 und bildet das Rumpfjahr.


(2) Der Vorstand stellt innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung nebst Vermögensübersicht bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung nebst Bilanz auf. Ferner schlägt er der Mitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer vor, die den Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Vorlage durch den Vorstand prüfen. Der Vorstand hat die Aufgabe über die satzungsmäßige Mittelverwendung zu berichten und auf eine mögliche Bestandsgefährdung des Vereins hinzuweisen.


§ 11 Vereinsfinanzierung

(1) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel sollen durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, Förderbeträge, Verkauf von Merchandise Artikel, Veranstaltungserlösen, Zuwendungen Dritter und, soweit gesetzlich erlaubt, durch Erlöse für die Abgabe von Cannabisprodukten an Mitglieder aufgebracht werden.


(2) Die Erträge des Vereinsvermögens sind ausschließlich für den Vereinszweck zu verwenden.


§ 12 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaft, bei Nutzung des Vereinslokals, bei Veranstaltungen, der Mitwirkung in der Anbaugemeinschaft und dergleichen oder durch den Konsum von durch den Verein rechtmäßig zur Verfügung gestellten Cannabisprodukten, nicht, soweit eine einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherheitspflichten.


§ 13 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen

(1) Bei Auflösung des Vereins fließt das Vermögen nach einer Sperrfrist von zwei Jahren an eine vom Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Institution.


(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann entsprechend, wenn der Verein aus anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Die vorstehende Satzung wurde am 24.04.2024 in Erfurt im Rahmen einer Gründungsversammlung errichtet und beschlossen.

gez. der Vorstand

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